RS Vwgh 1994/12/14 94/12/0141

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Veröffentlicht am 14.12.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

AVG §56;
AVG §59 Abs1;
AVG §68 Abs1;
PG 1965 §53;
VwRallg;

Rechtssatz

Ein Bescheid, mit dem verschiedene Zeiträume teils unbedingt, teils bedingt als Ruhegenußvordienstzeiten angerechnet wurden, kann nicht dahin (umgedeutet) gedeutet werden, daß die Anrechnung weiterer Zeiträume damit verneint werden sollte, weil der maßgebliche Spruch dieses Bescheides für eine derartige Auslegung (mangels eines eindeutigen negativen Abspruches) keine Handhabe bietet und die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten, soweit sie verschiedene Zeiträume betrifft, eine Trennung nach mehreren Punkten iSd § 59 Abs 1 zweiter Satz AVG zuläßt (Hinweis E 14.1.1971, 1711/70), sodaß eine derartige Anrechnung nicht als untrennbares Ganzes anzusehen ist.

Schlagworte

Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Trennbarkeit gesonderter Abspruch Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994120141.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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