RS Vwgh 1994/12/14 93/01/1503

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Veröffentlicht am 14.12.1994
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Index

L10017 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art119a Abs1;
B-VG Art132;
GdO Tir 1966 §114 Abs2;
GdO Tir 1966 §53 Abs2;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Säumnisbeschwerde setzt die Verletzung eines subjektiven Rechtes des Bf, nämlich seines Anspruches auf eine Sachentscheidung voraus, um ihn zur Anrufung des VwGH zu legitimieren; eine nur objektive Rechtswidrigkeit reicht nicht. Daher kann nicht jeder, der eine Verwaltungsbehörde auf einen vermeintlichen rechtswidrigen Vorgang oder Zustand aufmerksam macht, den die Behörde bei richtiger Auffassung ihrer Pflicht nach Meinung des Einschreiters abstellen sollte, ein Tätigwerden der Behörde erzwingen (Hinweis B 26.4.1973, VwSlg 8404 A/1973). Daher wird in Ansehung der Ausübung des Aufsichtsrechtes iSd Art 119a B-VG begrifflich die Geltendmachung der Verletzung der Entscheidungspflicht bereits dort ausgeschlossen, wo dem Bf durch Gesetz ein subjektives Recht auf Entscheidung der Aufsichtsbehörde nicht eingeräumt wurde (hier: § 53 Abs 2 Tir GdO 1966 begründet kein subjetives Recht auf Tätigwerden der Aufsichtsbehörde).

Schlagworte

Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinAnspruch auf Sachentscheidung Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993011503.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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