RS Vwgh 1994/12/14 94/12/0217

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.1994
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §38 Abs2;
BDG 1979 §43;
StGB §83 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/01/19 93/12/0043 1 (hier: Postenkommandant eines Gendarmeriepostens; Verstoß gegen § 43 BDG 1979 und Verurteilung wegen Vergehens nach § 83 Abs 1 StGB).

Stammrechtssatz

Dem Leiter einer Dienststelle kommt Vorbildfunktion zu (Hinweis E 18.11.1992, 91/12/0272); dies gilt gleichermaßen für den stellvertretenden Leiter. Vermag er diese Vorbildfunktion nicht auszuüben, ist seine Entfernung von der bisherigen Dienststelle (demnach seine Versetzung) im dienstlichen Interesse geboten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994120217.X07

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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