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L10017 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt TirolNorm
B-VG Art119a Abs1;Rechtssatz
Wenn der Gesetzgeber ausnahmsweise - wie in § 53 Abs 2 Tir GdO 1966 - gegen eine generelle Norm eine Antragstellung an die zuständige Aufsichtsbehörde für zulässig erklärt, so gebietet eine verfassungskonforme Interpretation im Hinblick auf das verfassungsgesetzlich verankerte Prüfungsmonopol des VfGH betreffend generelle Normen, daß damit nur die Wahrnehmung der Aufsicht wie in anderen Fällen einer Aufsichtsbeschwerde ermöglicht wird, nicht aber ein subjektives Recht begründet werden soll.
Schlagworte
Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinAnspruch auf Sachentscheidung AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993011503.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
14.11.2013