RS Vwgh 1994/12/14 93/01/1503

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Veröffentlicht am 14.12.1994
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Index

L10017 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art119a Abs1;
B-VG Art132;
B-VG Art144;
GdO Tir 1966 §11;
GdO Tir 1966 §114 Abs2;
GdO Tir 1966 §53 Abs2;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Wenn der Gesetzgeber ausnahmsweise - wie in § 53 Abs 2 Tir GdO 1966 - gegen eine generelle Norm eine Antragstellung an die zuständige Aufsichtsbehörde für zulässig erklärt, so gebietet eine verfassungskonforme Interpretation im Hinblick auf das verfassungsgesetzlich verankerte Prüfungsmonopol des VfGH betreffend generelle Normen, daß damit nur die Wahrnehmung der Aufsicht wie in anderen Fällen einer Aufsichtsbeschwerde ermöglicht wird, nicht aber ein subjektives Recht begründet werden soll.

Schlagworte

Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinAnspruch auf Sachentscheidung Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993011503.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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