RS Vfgh 1990/9/24 B1041/90

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Veröffentlicht am 24.09.1990
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
VfGG §85 Abs2

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrages wegen Aussichtslosigkeit;Zurückweisung des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkungmangels Vorliegen einer Beschwerde

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall wurde noch keine Beschwerde, sondern lediglich ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde eingebracht. Der Antrag, dem Verfahrenshilfeantrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, war daher zurückzuweisen.

Entscheidungstexte

  • B 1041/90
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 24.09.1990 B 1041/90

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:B1041.1990

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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