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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §188Rechtssatz
Über die Fragen, ob Einkunftsteile den begünstigten
Steuersätzen (insbesondere gemäß § 37 EStG 1988) unterliegen,
ob zunächst nach § 23a EStG 1972 nicht ausgleichsfähige
Einkunftsteile spätere Gewinne mindern, ob in Einkunftsteilen
auch ein Veräußerungsgewinn (Veräußerungsverlust) enthalten
ist, ob Vergütungen nach § 23 Z 2 EStG 1988 vorliegen etc
(Hinweis Ritz, Kommentar zur Bundesabgabenordnung, Textziffer
10 und 11 zu § 188), ist im Spruch von Feststellungsbescheiden
abzusprechen. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Ansicht,
daß in Feststellungsbescheiden fakultativ auch über die
Nichtvortragsfähigkeit von Verlusten abgesprochen werden darf
(Hinweis: Stoll, Kommentar zur Bundesabgabenordnung, Textziffer
6b zu § 188; Ritz, Bundesabgabenordnung, Textziffer 6 zu § 192;
Zorn, ÖStZ 1988, 51). Umsoweniger besteht Grund zu zweifeln,
daß in Feststellungsbescheiden enthaltene Absprüche über die
Vortragsfähigkeit von Verlusten Bindungswirkung in
Einkommensteuerverfahren zukommt.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von BescheidenRechtskraftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992150030.X05Im RIS seit
05.08.2020Zuletzt aktualisiert am
05.08.2020