RS Vwgh 1994/12/15 92/15/0030

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Veröffentlicht am 15.12.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §188
BAO §192
EStG 1972 §18 Abs1 Z4
EStG 1972 §23a
EStG 1988 §23 Z2
EStG 1988 §37
VwRallg

Rechtssatz

Über die Fragen, ob Einkunftsteile den begünstigten

Steuersätzen (insbesondere gemäß § 37 EStG 1988) unterliegen,

ob zunächst nach § 23a EStG 1972 nicht ausgleichsfähige

Einkunftsteile spätere Gewinne mindern, ob in Einkunftsteilen

auch ein Veräußerungsgewinn (Veräußerungsverlust) enthalten

ist, ob Vergütungen nach § 23 Z 2 EStG 1988 vorliegen etc

(Hinweis Ritz, Kommentar zur Bundesabgabenordnung, Textziffer

10 und 11 zu § 188), ist im Spruch von Feststellungsbescheiden

abzusprechen. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Ansicht,

daß in Feststellungsbescheiden fakultativ auch über die

Nichtvortragsfähigkeit von Verlusten abgesprochen werden darf

(Hinweis: Stoll, Kommentar zur Bundesabgabenordnung, Textziffer

6b zu § 188; Ritz, Bundesabgabenordnung, Textziffer 6 zu § 192;

Zorn, ÖStZ 1988, 51). Umsoweniger besteht Grund zu zweifeln,

daß in Feststellungsbescheiden enthaltene Absprüche über die

Vortragsfähigkeit von Verlusten Bindungswirkung in

Einkommensteuerverfahren zukommt.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von BescheidenRechtskraft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992150030.X05

Im RIS seit

05.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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