RS Vwgh 1994/12/15 94/06/0121

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Veröffentlicht am 15.12.1994
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Stmk 1968 §3 Abs1;
BauO Stmk 1968 §3;
BauO Stmk 1968 §61 Abs2;
BauO Stmk 1968 §62;
BauRallg;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Sowohl im Widmungsbewilligungsverfahren als auch im Baubewilligungsverfahren ist das entsprechende Ansuchen auf die Übereinstimmung mit den jeweils bestehenden Planungsverordnungen zu prüfen. Dem Nachbarn steht in dieser Frage, soweit sie den Immissionsschutz betrifft, in beiden Verfahren ein Mitspracherecht zu; die Mißachtung der Flächenwidmung im Widmungsbewilligungsbescheid präjudiziert die Prüfung der raumordnungsrechtlichen Zulässigkeit im Baubewilligungsverfahren nicht (Hinweis E 28.11.1991, 91/06/0030, VwSlg 13536 A/1991).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete BaurechtBaurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994060121.X03

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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