RS Vwgh 1994/12/15 94/19/0626

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Veröffentlicht am 15.12.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1968 §5;
AsylG 1991 §1 Z3;
AsylG 1991 §7 Abs3;
AsylG 1991 §7 Abs4;
AVG §56;
FrPolG 1954 §2 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Mit dem rechtskräftigen Abschluß des Asylverfahrens hat der Asylwerber seine Rechtsstellung als Asylwerber verloren. Weder auf die Ausstellung einer Bescheinigung über seine Aufenthaltsberechtigung noch auf eine diesbezügliche bescheidmäßige Feststellung kommt somit dem Asylwerber im Zeitpunkt der nach rechtskräftigem Abschluß des Asylverfahrens gem § 2 Abs 1 FrPolG erfolgten Erlassung des angefochtenen Bescheides ein Rechtanspruch zu. Insbesondere ist die belangte Behörde nicht verpflichtet, den nicht mehr zielführenden Antrag auf Feststellung bzw Bescheinigung einer infolge Wegfalls der Asylwerbereigenschaft nicht mehr zukommenden Aufenthaltsberechtigung dahin eingeschränkt zu verstehen bzw zu behandeln, daß nunmehr nachträglich festgestellt werde, der Fremde sei zum vorläufigen Aufenthalt berechtigt gewesen.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994190626.X01

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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