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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §56;Rechtssatz
Bei der Beurteilung, ob ein von einer Behörde ausgefertigtes Schriftstück einen Bescheid darstellt oder nicht, kann der Frage, ob das Schreiben einen Bescheid darstellen hätte sollen, nur ausnahmsweise Bedeutung zukommen. Grundsätzlich ist die nachträgliche Feststellung, ob TATSÄCHLICH ein Bescheid VORLIEGT, von der vorgängig durchzuführenden Beurteilung, ob ein Bescheid ERGEHEN SOLLTE, zu unterscheiden.
Schlagworte
Bescheidcharakter Bescheidbegriff Beschwerde Einhaltung der Formvorschriften Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993060187.X03Im RIS seit
25.01.2001