RS Vwgh 1994/12/15 93/06/0187

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.1994
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §58 Abs1;
B-VG Art130 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Bei der Beurteilung, ob ein von einer Behörde ausgefertigtes Schriftstück einen Bescheid darstellt oder nicht, kann der Frage, ob das Schreiben einen Bescheid darstellen hätte sollen, nur ausnahmsweise Bedeutung zukommen. Grundsätzlich ist die nachträgliche Feststellung, ob TATSÄCHLICH ein Bescheid VORLIEGT, von der vorgängig durchzuführenden Beurteilung, ob ein Bescheid ERGEHEN SOLLTE, zu unterscheiden.

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Beschwerde Einhaltung der Formvorschriften Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993060187.X03

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten