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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AbgÄG 1989 Abschn1 Art2 Z5;Rechtssatz
Es ist nicht unsachlich, wenn der Gesetzgeber die von ihm mit einer Neuregelung angestrebte Gleichmäßigkeit der Besteuerung nur dadurch erreichen kann, daß er rechtskräftige Entscheidungen unberücksichtigt läßt. Unterscheidet er nicht zwischen schon rechtskräftigen und noch nicht rechtskräftigen Fällen, so stellt ein rechtskräftiger Bescheid kein Hindernis für die Vollziehung der neuen, unmittelbar wirksamen Gesetzesbestimmungen dar; diesfalls ist die Heranziehung anderer Vorschriften (wie etwa der verfahrensrechtlichen Bestimmungen der BAO über die Wiederaufnahme des Verfahrens) überflüssig (Hinweis E VfGH 1.12.1966, VfSlg 5411/1966). (Hier:
Änderung des § 107 Abs 4 EStG 1988 durch das AbgÄG 1989, durch das ein dritter Satz angefügt wurde. Diese geänderte Rechtslage war gemäß Abschn I Art II Z 5 des AbgÄG 1989 für Zeiträume nach dem 31.12.1989 anzuwenden).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993150005.X02Im RIS seit
11.07.2001