RS Vwgh 1994/12/15 94/15/0110

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Veröffentlicht am 15.12.1994
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §103 Abs2;
BAO §213;
BAO §7 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/14/0174 B 8. März 1994 RS 2 (hier: zusammengefaßte Verbuchung der Gebarung von Umsatzsteuer und Gewerbesteuer sowie einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften)

Stammrechtssatz

In den Fällen des § 103 Abs 2 BAO ist die Abgabenbehörde nur dann zur Zustellung von Erledigungen an einen (gewillkürten) Vertreter verpflichtet, wenn dieser die ausdrückliche Erklärung abgibt, daß alle dem Vollmachtgeber zugedachten Erledigungen dem Bevollmächtigten zuzustellen sind (Hinweis B 20.11.1990, 90/14/0003), die im Zuge eines Verfahrens ergehen oder Abgaben betreffen, hinsichtlich derer die Gebarung gemäß § 213 BAO zusammengefaßt verbucht wird (hier § 213 Abs 1 iVm § 7 Abs 1 BAO). Dies gilt auch dann, wenn ein Rechtsanwalt einschreitet. Auch dieser muß ungeachtet des Umstandes, daß die Berufung auf die Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis ersetzt, auf Grund des im Abgabenverfahren anzuwendenden § 103 Abs 2 BAO eine Erklärung hinsichtlich der Zustellungsbevollmächtigung abgeben, ansonsten die Abgabenbehörde nicht verpflichtet ist, Erledigungen dem Bevollmächtigten zuzustellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994150110.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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