RS Vfgh 1990/9/24 B783/90

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Veröffentlicht am 24.09.1990
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art12 Abs3 B-VG Art144 Abs1 / Instanzenzugserschöpfung

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde in Elektrizitätsangelegenheiten gegen einen von der Bezirksverwaltungsbehörde im Namen der Landesregierung erlassenen Bescheid mangels Instanzenzugserschöpfung; kein Parteienantrag auf Übergang der Zuständigkeit an den Bundesminister

Rechtssatz

Art12 Abs3 B-VG ordnet an, daß die Zuständigkeit in einer Angelegenheit des Elektrizitätswesens, in der die Landesregierung als einzige Landesinstanz zuständig ist, an das sachlich zuständige Bundesministerium übergeht, wenn es eine Partei innerhalb der bundesgesetzlich festzusetzenden Frist verlangt.

In dieser Rechtsschutzeinrichtung erblickt der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung einen Instanzenzug iS des Art144 Abs1 B-VG, dessen Nichterschöpfung die Unzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes bewirkt und zur Zurückweisung der Beschwerde führt (s. etwa VfSlg. 10.058/1984, 11.127/1986, VfGH 12.6.1990 B682/90).

Entscheidungstexte

  • B 783/90
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 24.09.1990 B 783/90

Schlagworte

VfGH / Instanzenzugserschöpfung, Elektrizitätswesen, Devolution, Zuständigkeit Übergang, Rechtsschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:B783.1990

Dokumentnummer

JFR_10099076_90B00783_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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