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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art12 Abs3 B-VG Art144 Abs1 / InstanzenzugserschöpfungLeitsatz
Zurückweisung einer Beschwerde in Elektrizitätsangelegenheiten gegen einen von der Bezirksverwaltungsbehörde im Namen der Landesregierung erlassenen Bescheid mangels Instanzenzugserschöpfung; kein Parteienantrag auf Übergang der Zuständigkeit an den BundesministerRechtssatz
Art12 Abs3 B-VG ordnet an, daß die Zuständigkeit in einer Angelegenheit des Elektrizitätswesens, in der die Landesregierung als einzige Landesinstanz zuständig ist, an das sachlich zuständige Bundesministerium übergeht, wenn es eine Partei innerhalb der bundesgesetzlich festzusetzenden Frist verlangt.
In dieser Rechtsschutzeinrichtung erblickt der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung einen Instanzenzug iS des Art144 Abs1 B-VG, dessen Nichterschöpfung die Unzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes bewirkt und zur Zurückweisung der Beschwerde führt (s. etwa VfSlg. 10.058/1984, 11.127/1986, VfGH 12.6.1990 B682/90).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Instanzenzugserschöpfung, Elektrizitätswesen, Devolution, Zuständigkeit Übergang, RechtsschutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1990:B783.1990Dokumentnummer
JFR_10099076_90B00783_01