RS Vwgh 1994/12/15 94/06/0210

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.1994
beobachten
merken

Index

L37155 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Salzburg
L81705 Baulärm Umgebungslärm Salzburg
L82000 Bauordnung
L82005 Bauordnung Salzburg
L82305 Abwasser Kanalisation Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauPolG Slbg 1973 §9 Abs1 litg;
BauRallg;
BauTG Slbg 1976 §62;

Rechtssatz

Der Umstand, daß die Baubehörde (auch) eine mögliche Beeinträchtigung öffentlicher Interessen wahrzunehmen hat, bedeutet für sich allein noch nicht, daß dem Nachbarn auch insofern ein Mitspracherecht zukommt, das ihn (auch) berechtigte, seiner Meinung nach diesbezüglich unrichtige Beurteilungen der Behörden geltend zu machen. Die Aufzählung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte im § 9 Abs 1 lit g Slbg BauPolG ist wohl demonstrativ, doch kommen zur Begründung solcher Rechte im Baubewilligungsverfahren nur baurechtliche Vorschriften in Betracht (Hinweis Hauer, Salzburger Baurecht, zweite Auflage, Entscheidung 69 zu § 9 BauPolG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994060210.X02

Im RIS seit

28.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten