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L37155 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Der Umstand, daß die Baubehörde (auch) eine mögliche Beeinträchtigung öffentlicher Interessen wahrzunehmen hat, bedeutet für sich allein noch nicht, daß dem Nachbarn auch insofern ein Mitspracherecht zukommt, das ihn (auch) berechtigte, seiner Meinung nach diesbezüglich unrichtige Beurteilungen der Behörden geltend zu machen. Die Aufzählung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte im § 9 Abs 1 lit g Slbg BauPolG ist wohl demonstrativ, doch kommen zur Begründung solcher Rechte im Baubewilligungsverfahren nur baurechtliche Vorschriften in Betracht (Hinweis Hauer, Salzburger Baurecht, zweite Auflage, Entscheidung 69 zu § 9 BauPolG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994060210.X02Im RIS seit
28.09.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009