Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AuslBG §19 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/09/15 93/09/0123 1 (hier: die bf GmbH hatte im Verwaltungsverfahren gegenüber der Behörde ausdrücklich darauf hingewiesen, daß Erklärungen mit Wirkungen für oder gegen sie ausnahmslos vertretungsbefugte Organe oder Rechtsvertreter abgeben.Stammrechtssatz
Stützt die belangte Behörde die Ablehnung einer (weiteren) Ersatzkraftstellung auf eine telefonische Rücksprache, die ergibt, daß zwar weitere Zuweisungen nicht gewünscht werden, auf die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung für den beantragten Ausländer jedoch bestanden würde, und steht nicht fest, ob diese Äußerung von einer für den Antragsteller nach außen vertretungsbefugten Person stammt, ist die Behörde bei dieser Vorgangsweise nach § 45 Abs 3 AVG verpflichtet, den ASt vom Ergebnis ihrer Ermittlungen in Kenntnis zu setzen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (Hinweis E 16.1.1992, 91/09/0177 und 25.4.1990, 89/09/0135).
Schlagworte
Parteiengehör Allgemein Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993090426.X01Im RIS seit
11.07.2001