RS Vwgh 1994/12/15 94/06/0121

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Veröffentlicht am 15.12.1994
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Index

L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Steiermark
L82000 Bauordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauRallg;
ROG Stmk 1974 §23 Abs5 litb;
ROG Stmk 1974 §23 Abs5 litc;
ROG Stmk 1974 §3 Abs1;
ROG Stmk 1974 §61 Abs2;

Rechtssatz

Kellergeschoße sind nicht primär für die in § 23 Abs 5 lit b oder auch § 23 Abs 5 lit c Stmk ROG umschriebenen Nutzungen bestimmt, also insbesondere nicht zum "Wohnen" im engeren Sinn; vielmehr dienen Kellergeschoße typischerweise der Unterbringung von Nebenräumen, wie Kellerabteilen, Lagerräumen, Garagen ua. Die in einem Flächenwidmungsplan festgelegte Nutzungsart eines Kellergeschoßes ist insbesondere dann bedeutsam, wenn in einem solchen Geschoß immissionsträchtige Vorhaben verwirklicht werden sollen, weil die unterschiedlichen Nutzungsarten einen unterschiedlichen Immissionsschutz gewähren. Wird demnach in einem Gebäude, in dem das Erdgeschoß als Kerngebiet, Bürogebiet und Geschäftsgebiet, die darüberliegenden Geschoße hingegen als Allgemeines Wohngebiet gewidmet sind, das Kellergeschoß ebenfalls als Allgemeines Wohngebiet (und nicht als Kerngebiet, Bürogebiet und Geschäftsgebiet) gewidmet, ist dies schon kraft Flächenwidmung geeignet, einer Belastung der Obergeschoße durch (zusätzliche) Immissionen aus dem Kellergeschoß vorweg (bis zu einem gewissen Grade) zu begegnen.

Schlagworte

Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994060121.X05

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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