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L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung BebauungsplanNorm
AVG §8;Rechtssatz
Kellergeschoße sind nicht primär für die in § 23 Abs 5 lit b oder auch § 23 Abs 5 lit c Stmk ROG umschriebenen Nutzungen bestimmt, also insbesondere nicht zum "Wohnen" im engeren Sinn; vielmehr dienen Kellergeschoße typischerweise der Unterbringung von Nebenräumen, wie Kellerabteilen, Lagerräumen, Garagen ua. Die in einem Flächenwidmungsplan festgelegte Nutzungsart eines Kellergeschoßes ist insbesondere dann bedeutsam, wenn in einem solchen Geschoß immissionsträchtige Vorhaben verwirklicht werden sollen, weil die unterschiedlichen Nutzungsarten einen unterschiedlichen Immissionsschutz gewähren. Wird demnach in einem Gebäude, in dem das Erdgeschoß als Kerngebiet, Bürogebiet und Geschäftsgebiet, die darüberliegenden Geschoße hingegen als Allgemeines Wohngebiet gewidmet sind, das Kellergeschoß ebenfalls als Allgemeines Wohngebiet (und nicht als Kerngebiet, Bürogebiet und Geschäftsgebiet) gewidmet, ist dies schon kraft Flächenwidmung geeignet, einer Belastung der Obergeschoße durch (zusätzliche) Immissionen aus dem Kellergeschoß vorweg (bis zu einem gewissen Grade) zu begegnen.
Schlagworte
Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994060121.X05Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017