Index
33 BewertungsrechtNorm
BewG 1955 §57 Abs1;Rechtssatz
§ 62 und § 63 BewG bedienen sich der Technik der Fiktion; nach allgemeiner Regel zum Betriebsvermögen gehörende, tatsächlich vorhandene Wirtschaftsgüter werden rechtlich als nicht zum Betriebsvermögen gehörend behandelt. Die Vorschrift des § 77 Abs 2 BewG dient - in Gestalt des Abzugsverbotes für Schulden, die mit solchen Wirtschaftsgütern in Zusammenhang stehen - der Vermeidung einer zweifachen Begünstigung. Eine Ausdehnung des Kataloges des § 62, und § 63 BewG auf Wirtschaftsgüter, die zur Deckung erst künftig entstehender Verbindlichkeiten angeschafft wurden, ist nach der Zielsetzung der erwähnten Vorschriften - auch nach dem Zusammenhang mit § 77 Abs 2 BewG - nicht geboten und überschritte deren äußersten Wortsinn.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993150151.X04Im RIS seit
14.01.2002