Die zur Deckung der Abfertigungsrücklage angeschafften Wertpapiere sind bei der Bewertung unter den Besitzposten zu veranschlagen; aus einer Regelung, wonach bestimmt qualifizierte Schulden nicht abzugsfähig sind, ergibt sich nicht, daß zum Betriebsvermögen gehörende Aktiva nicht zu berücksichtigen sind (Hinweis: E 22.3.1993, 93/13/0034).