Index
L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag Stmk BauO 1968 §57 Abs1 litjLeitsatz
Zurückweisung eines Individualantrages auf Aufhebung der Bewilligungspflicht ua. für Müllablagerungsplätze; Verwaltungsrechtsweg über Antrag auf Widmungsbewilligung zumutbarRechtssatz
Zurückweisung eines Individualantrages auf Aufhebung des §57 Abs1 litj der Stmk BauO 1968 idF des Gesetzes
LGBl. 67/1987 mangels Legitimation.
Es ist zumutbar, im Verfahren über einen Antrag auf Widmungsbewilligung einen Bescheid zu erwirken, der unter anderem auf den die Baubewilligungspflicht festlegenden §57 der Stmk BauO 1968 (im vorliegenden Fall: auf dessen Abs1 litj - Bewilligungspflicht ua. für Müllablagerungsplätze) zu gründen ist, und nach Erschöpfung des Instanzenzuges in einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof die amtswegige Einleitung eines diesbezüglichen Gesetzesprüfungsverfahrens anzuregen (vgl. dazu VfSlg. 10613/1985).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, Baurecht, BaubewilligungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1990:G239.1987Dokumentnummer
JFR_10099076_87G00239_01