RS Vwgh 1994/12/15 94/09/0085

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Veröffentlicht am 15.12.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 1990/450;
AuslBG §3 Abs1;
VStG §5 Abs2;

Rechtssatz

Der bloße Umstand, daß in einer bestimmten Rechtsfrage Rechtsunsicherheit herrscht, berechtigt nicht dazu, sich ohne weitere Nachforschungen für die günstigste Variante zu entscheiden und damit gegebenenfalls ungerechtfertigte Rechtsvorteile in Anspruch zu nehmen. Um dem Vorwurf schuldhafter Verstöße gegen das AuslBG zu entgehen, ist der Arbeitgeber verpflichtet, sich einschlägig zu informieren und allenfalls den Nachweis zu erbringen, unrichtige amtliche Rechtsauskünfte hätten zu seinem objektiv rechtswidrigem Handeln geführt (der Bf verwies hier in Ansehung der nicht

bewilligten Beschäftigung von Ausländern als Verteiler von Werbematerial auf eine im gesamten Verfahren nicht produzierte Weisung des BMAS, wonach Kolporteure und Zeitungsverteiler keiner Beschäftigungsbewilligung bedürften).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994090085.X10

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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