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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AuskunftspflichtG 1987 §1 Abs1;Rechtssatz
Unter Organen des Bundes iSd § 1 Abs 1 AuskunftspflichtG 1987 sind - wie aus dem Zusammenhalt mit Art 20 Abs 4 B-VG, wonach die Pflicht zur Auskunftserteilung über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches die mit Aufgaben der Bundesverwaltung betrauten Organe trifft, deutlich wird - Bundesorgane zu verstehen, die und soweit sie mit Aufgaben der Bundesverwaltung betraut sind. Die Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit sind vom Geltungsbereich des AuskunftspflichtG 1987 nicht erfaßt. Zu den solcherart vom AuskunftspflichtG 1987 nicht erfaßten Angelegenheiten zählen jedoch nicht auch Angelegenheiten, die nur "im Zusammenhang" mit einem gerichtlichen Strafverfahren stehen (hier: Auskunftsverlangen, welcher Beamte des BMJ einen bestimmten Erl approbiert hat und welchen Personen der betreffende Akt vor Genehmigung zur Kenntnis gebracht wurde). Es fallen nämlich als Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit gemäß Art 82 f B-VG nur jene Angelegenheiten nicht in den Vollziehungsbereich "Verwaltung", die von Richtern in Ausübung ihres richterlichen Amtes - allenfalls unter Mitwirkung des Volkes (Art 91 B-VG) - bzw von Rechtspflegern iSd Art 87a B-VG zu besorgen sind (Hinweis Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechtes, siebente Aufl, Randzahl 757).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994190698.X01Im RIS seit
20.11.2000