RS Vwgh 1994/12/15 94/19/0698

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.1994
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Auskunftspflicht

Norm

AuskunftspflichtG 1987 §1 Abs1;
B-VG Art20 Abs4;
B-VG Art82;
B-VG Art83;
B-VG Art87a;
B-VG Art91;
B-VG Art94;

Rechtssatz

Unter Organen des Bundes iSd § 1 Abs 1 AuskunftspflichtG 1987 sind - wie aus dem Zusammenhalt mit Art 20 Abs 4 B-VG, wonach die Pflicht zur Auskunftserteilung über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches die mit Aufgaben der Bundesverwaltung betrauten Organe trifft, deutlich wird - Bundesorgane zu verstehen, die und soweit sie mit Aufgaben der Bundesverwaltung betraut sind. Die Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit sind vom Geltungsbereich des AuskunftspflichtG 1987 nicht erfaßt. Zu den solcherart vom AuskunftspflichtG 1987 nicht erfaßten Angelegenheiten zählen jedoch nicht auch Angelegenheiten, die nur "im Zusammenhang" mit einem gerichtlichen Strafverfahren stehen (hier: Auskunftsverlangen, welcher Beamte des BMJ einen bestimmten Erl approbiert hat und welchen Personen der betreffende Akt vor Genehmigung zur Kenntnis gebracht wurde). Es fallen nämlich als Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit gemäß Art 82 f B-VG nur jene Angelegenheiten nicht in den Vollziehungsbereich "Verwaltung", die von Richtern in Ausübung ihres richterlichen Amtes - allenfalls unter Mitwirkung des Volkes (Art 91 B-VG) - bzw von Rechtspflegern iSd Art 87a B-VG zu besorgen sind (Hinweis Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechtes, siebente Aufl, Randzahl 757).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994190698.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten