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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §69 Abs1 Z2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/02/19 90/12/0224 2Stammrechtssatz
Tatsachen sind Geschehnisse im Seinsbereich, auch wenn es sich um "innere Vorgänge" handelt, nicht aber Rechtsänderungen oder spätere Gutachten über die Tatsachen (vgl Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts5, Rdz 588, mit Judikaturhinweisen), das nachträgliche Erkennen, daß im abgeschlossenen Verwaltungsverfahren Verfahrensmängel oder eine unrichtige rechtliche Beurteilung seitens der Behörde vorgelegen ist (Hinweis E 30.4.1991, 89/08/0188) oder die Unkenntnis der Gesetzeslage
(Hinweis E 4.7.1980, 1588/78)(hier: Wiederaufnahme des
Verfahrens über die Zuweisung einer Naturalwohnung).
Schlagworte
Neu hervorgekommene entstandene Beweise und Tatsachen nova reperta nova productaEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993090434.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
01.03.2011