RS Vwgh 1994/12/15 93/09/0434

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.1994
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs1 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/02/19 90/12/0224 2

Stammrechtssatz

Tatsachen sind Geschehnisse im Seinsbereich, auch wenn es sich um "innere Vorgänge" handelt, nicht aber Rechtsänderungen oder spätere Gutachten über die Tatsachen (vgl Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts5, Rdz 588, mit Judikaturhinweisen), das nachträgliche Erkennen, daß im abgeschlossenen Verwaltungsverfahren Verfahrensmängel oder eine unrichtige rechtliche Beurteilung seitens der Behörde vorgelegen ist (Hinweis E 30.4.1991, 89/08/0188) oder die Unkenntnis der Gesetzeslage

(Hinweis E 4.7.1980, 1588/78)(hier: Wiederaufnahme des

Verfahrens über die Zuweisung einer Naturalwohnung).

Schlagworte

Neu hervorgekommene entstandene Beweise und Tatsachen nova reperta nova producta

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993090434.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten