RS Vwgh 1994/12/15 94/06/0121

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Veröffentlicht am 15.12.1994
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §73 Abs1;
AVG §73 Abs2;
BauO Stmk 1968 §2 Abs1;
BauO Stmk 1968 §58 Abs1 lita;
BauO Stmk 1968 §71 Abs2;
BauRallg;

Rechtssatz

Die Auffassung, die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde (Gemeinderat gemäß § 71 Abs 2 Stmk BauO 1968) müsse mangels Widmungsbewilligung einen in einem Baubewilligungsverfahren gestellten Devolutionsantrag abweisen, weil sich die Baubehörde erster Instanz erst nach Widmungsbewilligung inhaltlich mit dem Bauansuchen hätte befassen dürfen, ist rechtlich unzutreffend, weil eine Widmungsbewilligung zwar Voraussetzung für die Erteilung einer Baubewilligung ist, ein derartiger Umstand aber die durch Devolution eingetretene Zuständigkeit der Oberbehörde zur Sachentscheidung nicht berührt.

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Materien und Normen Devolution

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994060121.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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