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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Die Auffassung, die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde (Gemeinderat gemäß § 71 Abs 2 Stmk BauO 1968) müsse mangels Widmungsbewilligung einen in einem Baubewilligungsverfahren gestellten Devolutionsantrag abweisen, weil sich die Baubehörde erster Instanz erst nach Widmungsbewilligung inhaltlich mit dem Bauansuchen hätte befassen dürfen, ist rechtlich unzutreffend, weil eine Widmungsbewilligung zwar Voraussetzung für die Erteilung einer Baubewilligung ist, ein derartiger Umstand aber die durch Devolution eingetretene Zuständigkeit der Oberbehörde zur Sachentscheidung nicht berührt.
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Materien und Normen DevolutionEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994060121.X01Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017