RS Vwgh 1994/12/15 94/09/0085

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.1994
beobachten
merken

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §2 Abs1;
AuslBG §2 Abs2;
AuslBG §2 Abs3 lita;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 1990/450;
AuslBG §3 Abs1 idF 1990/450;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/09/02 92/09/0322 2

Stammrechtssatz

Die EBzRV zu § 2 AuslBG weisen hinsichtlich der arbeitnehmerähnlichen Verhältnisse ausdrücklich auf die einschlägigen arbeitsrechtlichen Vorschriften, insbesondere auf § 2 Abs 1 ArbGerG und die dazu ergangene Judikatur hin. Es besteht damit kein Zweifel, daß der Gesetzgeber im AuslBG - abgesehen von der Ausnahme durch den Verweis auf gewerberechtliche und sonstige Vorschriften - den Begriff "arbeitnehmerähnliche Verhältnisse" nicht anders als in anderen arbeitsrechtlichen Vorschriften verstanden wissen wollte. Die Heranziehung des zum IESG ergangenen Erkenntnisses des VwGH (Auseinandersetzung mit dem Begriff des arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses) vom 12.02.1986, 84/11/0234, VwSlg 12015 A/1986 auch für das AuslBG ist daher berechtigt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994090085.X04

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten