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27/01 RechtsanwälteNorm
BAO §103 Abs2;Rechtssatz
Aus dem Hinweis auf dem Rubrum der Berufung "Vollmacht erteilt gemäß § 8 RAO" ist nicht erkennbar, ob auch eine ausdrückliche Zustellungsbevollmächtigung erteilt worden ist. Eine an sich unbeschränkte Bevollmächtigung schließt aber stets die Ermächtigung zur Empfangnahme von Schriftstücken einer Abgabenbehörde ein (Hinweis E 1.12.1986, 85/15/0149).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994150110.X01Im RIS seit
20.11.2000