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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AuslBG §28a idF 1990/450;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/05/19 92/09/0031 3Stammrechtssatz
Die dem Landesarbeitsamt (in § 28a AuslBG) eingeräumte Parteistellung im Verwaltungsstrafverfahren umfaßt auch das Recht der Berufung, gehört dieses doch zu den Parteirechten. Dies unbeschadet der Textierung des § 51 Abs 2 VStG und der verbreiteten legistischen Praxis, den Behörden im Verwaltungsstrafverfahren entweder nur ein Berufungsrecht (zB § 9 ArbIG) oder Parteistellung unter ausdrücklicher Hervorhebung der Rechtsmittelbefugnis (zB § 58 RAO oder § 187 NO) einzuräumen. Es findet sich in § 28a AuslBG kein Ansatz dafür, daß die Parteistellung im Verwaltungsstrafverfahren ausnahmsweise ohne Rechtsmittelbefugnis begründet werden sollte. Im Gegenteil: Die im § 28a AuslBG vorgesehene Amtsbeschwerdebefugnis der Landesarbeitsämter nach Art 131 Abs 2 B-VG gründet offenkundig auf der Vorstellung, eine Kontrollmöglichkeit gegenüber als rechtswidrig erachteten letztinstanzlichen Entscheidungen im Verwaltungsstrafverfahren zu schaffen, die nur das fortsetzt, was auf der Ebene der Verwaltung durch die Berufungsmöglichkeit schon sichergestellt erscheint.
Schlagworte
Voraussetzungen des Berufungsrechtes DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994090085.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
13.07.2011