RS Vwgh 1994/12/15 94/09/0085

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Veröffentlicht am 15.12.1994
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28a idF 1990/450;
AVG §63 Abs1;
B-VG Art131 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/05/19 92/09/0031 3

Stammrechtssatz

Die dem Landesarbeitsamt (in § 28a AuslBG) eingeräumte Parteistellung im Verwaltungsstrafverfahren umfaßt auch das Recht der Berufung, gehört dieses doch zu den Parteirechten. Dies unbeschadet der Textierung des § 51 Abs 2 VStG und der verbreiteten legistischen Praxis, den Behörden im Verwaltungsstrafverfahren entweder nur ein Berufungsrecht (zB § 9 ArbIG) oder Parteistellung unter ausdrücklicher Hervorhebung der Rechtsmittelbefugnis (zB § 58 RAO oder § 187 NO) einzuräumen. Es findet sich in § 28a AuslBG kein Ansatz dafür, daß die Parteistellung im Verwaltungsstrafverfahren ausnahmsweise ohne Rechtsmittelbefugnis begründet werden sollte. Im Gegenteil: Die im § 28a AuslBG vorgesehene Amtsbeschwerdebefugnis der Landesarbeitsämter nach Art 131 Abs 2 B-VG gründet offenkundig auf der Vorstellung, eine Kontrollmöglichkeit gegenüber als rechtswidrig erachteten letztinstanzlichen Entscheidungen im Verwaltungsstrafverfahren zu schaffen, die nur das fortsetzt, was auf der Ebene der Verwaltung durch die Berufungsmöglichkeit schon sichergestellt erscheint.

Schlagworte

Voraussetzungen des Berufungsrechtes Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994090085.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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