RS Vwgh 1994/12/15 94/18/0816

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Veröffentlicht am 15.12.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §18 Abs1 Z1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z1;
FrG 1993 §19;
StGB §43;
StGB §43a;
VwRallg;

Rechtssatz

Eine bedingte Strafnachsicht (§ 43 StGB) oder eine bedingte Nachsicht eines Teiles der Strafe (§ 43a StGB) sind zwar für die Beurteilung, ob der Tatbestand des § 18 Abs 2 Z 1 FrG 1993 verwirklicht ist, von Relevanz, nicht jedoch (auch) für die Beurteilung der Zulässigkeit eines Aufenthaltsverbotes im Grunde des § 19 FrG 1993. Die Tatsache, daß das Gericht von § 43a StGB Gebrauch gemacht hat, enthebt die für die Vollziehung des Fremdengesetzes zuständige Behörde nicht ihrer Aufgabe, selbständig, dh ohne Bindung an die vom Gericht zur bedingten Nachsicht eines Teiles der Strafe angestellten Erwägungen, auschließlich aus dem Blickwinkel der von ihr anzuwendenen fremdenrechtlichen Normen die Frage des Dringendgebotenseins eines Aufenthaltsverbotes zu beurteilen (Hinweis E 28.10.1993, 93/18/0445; E 4.5.1994, 94/18/0180).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180816.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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