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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
FrG 1993 §18 Abs1 Z1;Rechtssatz
Eine bedingte Strafnachsicht (§ 43 StGB) oder eine bedingte Nachsicht eines Teiles der Strafe (§ 43a StGB) sind zwar für die Beurteilung, ob der Tatbestand des § 18 Abs 2 Z 1 FrG 1993 verwirklicht ist, von Relevanz, nicht jedoch (auch) für die Beurteilung der Zulässigkeit eines Aufenthaltsverbotes im Grunde des § 19 FrG 1993. Die Tatsache, daß das Gericht von § 43a StGB Gebrauch gemacht hat, enthebt die für die Vollziehung des Fremdengesetzes zuständige Behörde nicht ihrer Aufgabe, selbständig, dh ohne Bindung an die vom Gericht zur bedingten Nachsicht eines Teiles der Strafe angestellten Erwägungen, auschließlich aus dem Blickwinkel der von ihr anzuwendenen fremdenrechtlichen Normen die Frage des Dringendgebotenseins eines Aufenthaltsverbotes zu beurteilen (Hinweis E 28.10.1993, 93/18/0445; E 4.5.1994, 94/18/0180).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994180816.X01Im RIS seit
11.07.2001