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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §18 Abs4;Rechtssatz
Die Fertigung eines Bescheides, mit dem die gemäß § 73 Abs 2 AVG angerufene Oberbehörde (Gemeinderat - hier der Landeshauptstadt Graz - gemäß § 71 Abs 2 Stmk BauO 1968) über ein Bauansuchen entscheidet, durch einen Beamten des Magistrates der Landeshauptstadt Graz mit dem Beisatz "Für den Gemeinderat" ist rechtens (Hinweis Hauer, Steiermärkisches Baurecht, zweite Auflage, Entscheidung 1 zu § 71 Stmk BauO 1968).
Schlagworte
Intimation Zurechnung von BescheidenFertigungsklauselBehördenbezeichnung BehördenorganisationZurechnung von Bescheiden IntimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994060121.X02Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017