RS Vwgh 1994/12/15 94/06/0150

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Veröffentlicht am 15.12.1994
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Index

10/10 Grundrechte
19/05 Menschenrechte
96/01 Bundesstraßengesetz

Norm

BStG 1971 §17;
BStG 1971 §20 Abs1;
MRKZP 01te Art1;
StGG Art5;

Rechtssatz

Verfassungsrechtlich ist eine Enteignung zulässig, wenn ein konkreter Bedarf nach Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Vorhabens besteht (Hinweis E VfGH 12.12.1973, B 214/73, VfSlg 7238/1973 und E 21.10.1982, 81/06/0123), wenn weiters das Objekt der Enteignung geeignet ist, diesen Bedarf unmittelbar zu decken und es schließlich unmöglich ist, den Bedarf anders als durch Enteignung zu decken (Hinweis E 17.2.1994, 92/06/0253).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994060150.X01

Im RIS seit

27.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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