Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AuslBG;Rechtssatz
Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 18 Abs 2 Z 8 FrG 1993 ist das Betretenwerden des Fremden bei einer Beschäftigung, die er nach dem AuslBG nicht hätte ausüben dürfen, durch die dort bezeichneten Organe, nicht hingegen die rechtskräftige Bestrafung des betreffenden Arbeitgebers bzw des strafrechtlichen Verantwortlichen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994180966.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
29.07.2010