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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §188Rechtssatz
Aus dem Normengefüge und der Systematik der BAO betreffend die
einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften ist auf
den Willen des Gesetzgebers zu schließen, daß alle
Feststellungen, die gemeinschaftlich erzielte Einkünfte
betreffen, in Feststellungsverfahren getroffen werden sollen,
und zwar mit Bindungswirkung für die Abgabenbescheide aller
Beteiligten (Hinweis: E 17.10.1991, 88/13/0240; E 19.5.1993,
91/13/0113). Für diese verfahrensrechtliche Vorgangsweise
spricht vor allem, daß abgabenrechtlich relevante
Feststellungen zweckmäßigerweise in jenen Verfahren getroffen
werden sollen, in denen der maßgebende Sachverhalt mit dem
geringsten Verwaltungsaufwand ermittelt werden kann.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von BescheidenRechtskraftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992150030.X04Im RIS seit
05.08.2020Zuletzt aktualisiert am
05.08.2020