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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §17 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/09/20 86/07/0091 5 (hier: Eine ausdrückliche Einladung seitens der Behörde ist nicht erforderlich)Stammrechtssatz
Die Behörde ist nicht verpflichtet, ihre Bereitschaft, Akteneinsicht zu gewähren, der Partei ausdrücklich mitzuteilen. Wenn somit die Partei vor Erlassung des Bescheides nicht von ihrer Befugnis, Akteneinsicht zu nehmen, Gebrauch gemacht hat, dann kann diese Unterlassung nicht der Behörde angerechnet werden.
Schlagworte
AkteneinsichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994180966.X03Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
29.07.2010