RS Vwgh 1994/12/15 94/06/0210

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Veröffentlicht am 15.12.1994
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Index

L81705 Baulärm Umgebungslärm Salzburg
L82000 Bauordnung
L82005 Bauordnung Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauPolG Slbg 1973 §9 Abs1 litg;
BauRallg;

Rechtssatz

Der Nachbar hat kein Mitspracherecht hinsichtlich des Einwandes, durch die Ausführung des Bauvorhabens könnte es zu einer Veränderung der Grundwasserströme kommen, was eine Unterschwemmung seines Hauses zur Folge haben könnte (Hinweis Hauer, Salzburger Baurecht, zweite Auflage, Entscheidung 130 bis 133 zu § 9 Slbg BauPolG). Diesbezügliche Ansprüche des Nachbarn, die sich allenfalls aus dem bürgerlichen Recht ergeben, werden dadurch nicht berührt (Hinweis E 30.6.1994, 92/06/0269).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994060210.X04

Im RIS seit

28.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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