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L81705 Baulärm Umgebungslärm SalzburgNorm
AVG §8;Rechtssatz
Der Nachbar hat kein Mitspracherecht hinsichtlich des Einwandes, durch die Ausführung des Bauvorhabens könnte es zu einer Veränderung der Grundwasserströme kommen, was eine Unterschwemmung seines Hauses zur Folge haben könnte (Hinweis Hauer, Salzburger Baurecht, zweite Auflage, Entscheidung 130 bis 133 zu § 9 Slbg BauPolG). Diesbezügliche Ansprüche des Nachbarn, die sich allenfalls aus dem bürgerlichen Recht ergeben, werden dadurch nicht berührt (Hinweis E 30.6.1994, 92/06/0269).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994060210.X04Im RIS seit
28.09.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009