RS Vwgh 1994/12/15 94/06/0022

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Veröffentlicht am 15.12.1994
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Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §52;
BauO Tir 1989 §31 Abs10;
BauRallg;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Frage, ob und welche konkreten Auflagen bei Erteilung einer Baubewilligung erforderlich sind, um eine Gefährdung der Nachbargrundstücke hintanzuhalten, ist zunächst eine technische, und damit eine Sachverständigenfrage, die daher der zuständige Sachverständige zu klären hat, und nicht - ohne Beiziehung eines solchen Sachverständigen - die Behörde alleine.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994060022.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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