RS Vwgh 1994/12/15 93/15/0149

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Veröffentlicht am 15.12.1994
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §115;
BAO §279 Abs1;
BAO §289;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):93/15/0152 93/15/0213 93/15/0153

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/16/0220 E 23. Februar 1989 RS 3

Stammrechtssatz

Jede Anfechtung eines Bescheides, auch eine bloß partielle Anfechtung führt dazu, daß die Rechtsmittelbehörde einen neuen "rechtsrichtigen" Bescheid zu erstellen hat. Eine Beschränkung der Prüfung auf den Umfang der Anfechtung wäre nur im Falle der rechtlichen Trennbarkeit einer Erledigung in selbständige Bescheide zulässig und geboten (Hinweis E 15.12.1983, 83/16/0014).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993150149.X03

Im RIS seit

14.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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