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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 93/09/0165 E 15. Dezember 1994Rechtssatz
Ein von der Sektion Handel der Kammer Tirol erlassener Bescheid ist iSd § 52 Abs 4 HKG dem Sektionsobmann als dem gesetzlichen Vertreter der Sektion Handel der Kammer Tirol, dessen Zeichnungsbefugnis auch aus § 52 Abs 3 HKG folgt, zuzurechnen. Daraus folgt, daß die Unterschrift des Sektionsobmannes ausreicht und es bedeutungslos ist, wenn weitere Organwalter (hier: der Geschäftsführer) mitunterschrieben haben. Die im wesentlichen gleiche Überlegung gilt für die Zeichnung des angefochtenen Bescheides durch die Stellvertreterin des Präsidenten (hier: gemeinsam mit dem Generalsekretär; Hinweis E 17.11.1994, 93/09/0167).
Schlagworte
Behördenbezeichnung Behördenorganisation Behördenorganisation Intimation Zurechnung von Bescheiden Unterschrift Genehmigungsbefugnis Zurechnung von OrganhandlungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993090164.X01Im RIS seit
20.11.2000