RS Vwgh 1994/12/15 93/09/0164

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Veröffentlicht am 15.12.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Norm

AVG §1;
AVG §18 Abs4;
HKG 1946 §52 Abs2;
HKG 1946 §52 Abs3;
HKG 1946 §52 Abs4;
HKG 1946 §57b Abs1;
HKG 1946 §57b Abs2;
HKG 1946 §57b Abs4;
HKG 1946 §57g Abs3;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 93/09/0165 E 15. Dezember 1994

Rechtssatz

Ein von der Sektion Handel der Kammer Tirol erlassener Bescheid ist iSd § 52 Abs 4 HKG dem Sektionsobmann als dem gesetzlichen Vertreter der Sektion Handel der Kammer Tirol, dessen Zeichnungsbefugnis auch aus § 52 Abs 3 HKG folgt, zuzurechnen. Daraus folgt, daß die Unterschrift des Sektionsobmannes ausreicht und es bedeutungslos ist, wenn weitere Organwalter (hier: der Geschäftsführer) mitunterschrieben haben. Die im wesentlichen gleiche Überlegung gilt für die Zeichnung des angefochtenen Bescheides durch die Stellvertreterin des Präsidenten (hier: gemeinsam mit dem Generalsekretär; Hinweis E 17.11.1994, 93/09/0167).

Schlagworte

Behördenbezeichnung Behördenorganisation Behördenorganisation Intimation Zurechnung von Bescheiden Unterschrift Genehmigungsbefugnis Zurechnung von Organhandlungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993090164.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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