RS Vwgh 1994/12/15 94/06/0140

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.1994
beobachten
merken

Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
BauO Stmk 1968 §2 Abs1;
BauO Stmk 1968 §61 Abs2 lita;
BauRallg;
VwGG §42 Abs3;

Rechtssatz

Wird vom VwGH ein in einem Widmungsbewilligungsverfahren ergangener Berufungsbescheid aufgehoben, so tritt das Widmungsbewilligungsverfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des Berufungsbescheides befunden hat (§ 42 Abs 3 VwGG). Der Rechtszustand zwischen Erlassung des Berufungsbescheides im Widmungsverfahren und seiner Aufhebung durch den VwGH ist im nachhinein so zu betrachten, als ob der aufgehobene Bescheid von Anfang an nicht erlassen worden wäre. Damit wird auch gemeindebehördlichen Bescheiden, deren Rechtmäßigkeit von der Rechtskraft eines anderen Gemeindebescheides abhängig ist (hier war die Rechtmäßigkeit der im Baubewilligungsverfahren ergangenen Bescheide von der Rechtskraft des Berufungsbescheides im Widmungsbewilligungsverfahren abhängig), durch die Aufhebung des letzteren nachträglich die Rechtsgrundlage entzogen (was aber - mangels ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung - nicht bedeutet, daß der Baubewilligungsbescheid mit Behebung des Widmungsbescheides gleichsam automatisch in Wegfall gerate, sondern gegebenenfalls aufzuheben ist; Hinweis E 30.6.1994, 91/06/0174).

Schlagworte

Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Verfahren vor dem VwGH Verhältnis zu anderen Materien und Normen VwGG (siehe auch Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994060140.X01

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten