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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §13a;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/01/21 93/09/0427 1Stammrechtssatz
Die Landeshöchstzahlen nach § 13a AuslBG sind durch Verordnung festzusetzen. Eine Pflicht der Behörde, in ihrem Bescheid zu begründen, wie die in der von ihr angewendeten Verordnung (hier: LandeshöchstzahlenV für 1993) festgesetzte Landeshöchstzahl zustande gekommen ist, besteht nicht.
Schlagworte
Spruch und BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993090444.X01Im RIS seit
20.11.2000