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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BewG 1955 §57 Abs1;Rechtssatz
Die Auffassung, es bestehe ein allgemeiner Rechtsgrundsatz, wonach Vermögensgegenstände, die mit nicht abzugsfähigen Schulden im wirtschaftlichen Zusammenhang stünden, für steuerliche Zwecke nicht in Ansatz zu bringen seien, da aus Gleichheitsgründen die aus § 77 Abs 2 BewG und ertragsteuerrechtlichen Vorschriften sich ergebende Regelung, wonach Schulden, die mit dem gewerblichen Betrieb nicht im wirtschaftlichen Zusammenhang stünden, nicht abzuziehen seien, "auch umgekehrt" gelten müsse, findet im Gesetz keine Deckung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993150151.X01Im RIS seit
14.01.2002