RS Vwgh 1994/12/15 93/15/0151

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Veröffentlicht am 15.12.1994
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte
33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §57 Abs1;
BewG 1955 §62 Abs1;
BewG 1955 §64 Abs1;
BewG 1955 §77 Abs2;
B-VG Art7 Abs1;
StGG Art2;

Rechtssatz

Die Auffassung, es bestehe ein allgemeiner Rechtsgrundsatz, wonach Vermögensgegenstände, die mit nicht abzugsfähigen Schulden im wirtschaftlichen Zusammenhang stünden, für steuerliche Zwecke nicht in Ansatz zu bringen seien, da aus Gleichheitsgründen die aus § 77 Abs 2 BewG und ertragsteuerrechtlichen Vorschriften sich ergebende Regelung, wonach Schulden, die mit dem gewerblichen Betrieb nicht im wirtschaftlichen Zusammenhang stünden, nicht abzuziehen seien, "auch umgekehrt" gelten müsse, findet im Gesetz keine Deckung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993150151.X01

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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