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L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
§ 30 Abs 1 lit d Vlbg BauG 1972 vermittelt kein umfassendes Recht des Nachbarn auf Einhaltung des § 12 Vlbg BauG 1972. Dieses subjektive öffentliche Recht steht nämlich nicht jedem Nachbarn zu; es betrifft nur Einrichtungen, die eines besonderen Schutzes gegen Lärm und sonstige Belästigungen bedürfen, wie zB Schulen, Kirchen, Krankenanstalten, Kindergärten und andere; unter solchen "Einrichtungen" kann ein Wohngebäude nicht subsumiert werden (Hinweis E 6.7.1981, 1819/79, VwSlg 10514 A/1981).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1991060003.X02Im RIS seit
05.06.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009