RS Vwgh 1994/12/15 91/06/0003

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Veröffentlicht am 15.12.1994
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Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82000 Bauordnung
L82008 Bauordnung Vorarlberg
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Vlbg 1972 §30 Abs1 litd;
BauRallg;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

§ 30 Abs 1 lit d Vlbg BauG 1972 vermittelt kein umfassendes Recht des Nachbarn auf Einhaltung des § 12 Vlbg BauG 1972. Dieses subjektive öffentliche Recht steht nämlich nicht jedem Nachbarn zu; es betrifft nur Einrichtungen, die eines besonderen Schutzes gegen Lärm und sonstige Belästigungen bedürfen, wie zB Schulen, Kirchen, Krankenanstalten, Kindergärten und andere; unter solchen "Einrichtungen" kann ein Wohngebäude nicht subsumiert werden (Hinweis E 6.7.1981, 1819/79, VwSlg 10514 A/1981).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1991060003.X02

Im RIS seit

05.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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