RS Vwgh 1994/12/15 94/19/0015

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Veröffentlicht am 15.12.1994
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
27/04 Sonstige Rechtspflege
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §64 Abs1;
B-VG Art11 Abs2;
SVDolmG 1975 §11;
SVDolmG 1975 §14;
SVDolmG 1975 §2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/19/0810

Rechtssatz

Die allgemeine Regelung des § 64 Abs 1 AVG über die aufschiebende Wirkung einer Berufung in einem Entziehungsverfahren nach dem SVDolmG kann deshalb nicht zur Anwendung gelangen, weil diese Wirkung gerade durch die besondere Verwaltungsvorschrift des § 11 SVDolmG ausdrücklich ausgeschlossen wurde. Art 11 Abs 2 B-VG räumt dem Gesetzgeber die Kompetenz ein, in einzelnen Gebieten der Verwaltung (von den einheitlichen Vorschriften) abweichende Regelungen zu erlassen, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes erforderlich sind. Die Gerichtsbarkeit hat ein vordringliches Interesse an Sachverständigen, die über jeden Verdacht erhaben sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994190015.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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