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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §64 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/19/0810Rechtssatz
Die allgemeine Regelung des § 64 Abs 1 AVG über die aufschiebende Wirkung einer Berufung in einem Entziehungsverfahren nach dem SVDolmG kann deshalb nicht zur Anwendung gelangen, weil diese Wirkung gerade durch die besondere Verwaltungsvorschrift des § 11 SVDolmG ausdrücklich ausgeschlossen wurde. Art 11 Abs 2 B-VG räumt dem Gesetzgeber die Kompetenz ein, in einzelnen Gebieten der Verwaltung (von den einheitlichen Vorschriften) abweichende Regelungen zu erlassen, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes erforderlich sind. Die Gerichtsbarkeit hat ein vordringliches Interesse an Sachverständigen, die über jeden Verdacht erhaben sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994190015.X01Im RIS seit
03.04.2001