RS Vwgh 1994/12/15 94/18/0820

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Veröffentlicht am 15.12.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §2 Abs1;
AufG 1992 §9 Abs3;
AufG Anzahl der Bewilligungen 1994 §1 Abs2;
AVG §66 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/10/06 94/18/0639 2

Stammrechtssatz

Der für die Berufungsbehörde maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob die gemäß § 2 Abs 1 AufenthaltsG 1992 festgelegte Anzahl erreicht ist, ist jener der Erlassung IHRES Bescheides. Die Rechtsmittelbehörde hat bei ihrer Entscheidung auf die zu diesem Zeitpunkt maßgebliche Sachlage und auch auf die, - sofern nicht ausdrücklich etwas Abweichendes angeordnet ist - zu diesem Zeitpunkt geltende Rechtslage abzustellen.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180820.X01

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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