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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art140 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 93/09/0165 E 15. Dezember 1994Rechtssatz
Der VwGH hegt in Ansehung des § 57b Abs 2 HKG keine Bedenken, daß eine gleichheitswidrige Benachteiligung des Gemischtwarenhandels gegeben sei, weil die Einverleibungsgebühr mit S 10.000,-- statt sonst mit S 5.000,-- festgelegt sei (im Hinblick auf den Ablehnungsbeschluß des VfGH vom 22.3.1993, B 939/91, offensichtlich in Übereinstimmung mit diesem). Abgesehen davon, daß die aufgezeigte Differenzierung wohl nicht den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des einfachen Gesetzgebers überschritten hat, besteht durch den Handel mit verschiedenen Waren auch die Fachgruppenzugehörigkeit zu verschiedenen Gremien. Wenn der Gesetzgeber, um zu verhindern, daß mehrfach Einverleibungsgebühren zu erbringen sind, eine pauschalierende Mittellösung mit dem doppelten Betrag der sonst vorgesehenen Höchstbeträge normiert hat, ist das nicht als unsachlich zu erkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993090164.X02Im RIS seit
20.11.2000