RS Vwgh 1994/12/15 94/06/0022

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.1994
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Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
BauO Tir 1989 §31 Abs10;
BauRallg;
VVG §1;
VwRallg;

Rechtssatz

Es ist nicht Aufgabe der Baubehörde, bei Aufnahme von Auflagen in den Baubewilligungsbescheid einem sachkundigen Bauunternehmer alle technischen Maßnahmen im Detail vorzuschreiben. Wenn aber auf Grund der besonderen geologischen Verhältnisse besondere Maßnahmen erforderlich sind, dann ist sicherzustellen, daß der "befugte Unternehmer" ohne neuerliche eigene Nachforschungen in der Lage ist, die auf diesem Grundstück bestehende Gefahr und die zur Abwendung dieser Gefahr nach dem Ergebnis des Bauverfahrens erforderlichen Maßnahmen zu erkennen. Dies kann aber nur durch Aufnahme entsprechend präziser Auflagen bzw Bedingungen in den Baubewilligungsbescheid sichergestellt werden, sieht doch § 31 Abs 10 Tir BauO 1989 ausdrücklich vor, daß eine Baubewilligung mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen ist, soweit es erforderlich ist, damit den von der Behörde zu wahrenden öffentlichen Interessen und den öffentlichen Nachbarrechten entsprochen wird. Diese Auflagen müssen insoweit ausreichend bestimmt sein, daß sie - entsprechend ihrer Eigenschaft als "bedingte Polizeibefehle" (Hinweis E 21.11.1966, 1822/65, VwSlg 7028 A/1966) - gegebenenfalls auch vollstreckt werden können (Hinweis E 26.9.1985, 85/06/0074). Ebensowenig wie die Formulierung, ein bestimmtes Ergebnis sei durch "geeignete Maßnahmen" sicherzustellen (Hinweis E 18.4.1989, 87/04/0080),kann eine Auflage, wonach "sachgemäß und fachgemäß" zu arbeiten sei, nicht als ausreichend präzise erkannt werden.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994060022.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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