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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Das EisbEG, das gemäß § 20 Abs 1 BStG sinngemäß anzuwenden ist, regelt lediglich die Kostentragungspflicht des Enteigners, nicht jedoch den Zeitpunkt des Zuspruches der Vertretungskosten. Die Unterlassung des Abspruchs über die Vertretungskosten macht daher die Entscheidung über die Enteignung nicht rechtswidrig. Sollte der Landeshauptmann damit seine Entscheidungspflicht verletzt haben, stünde dem Enteigneten allenfalls der Weg der Säumnisbeschwerde an den VwGH offen. Es findet daher die allgemeine Regelung über Inhalt und Form der Bescheide des § 59 Abs 1 AVG Anwendung. Aus § 59 AVG kann aber nicht abgeleitet werden, daß über Verfahrenskosten nicht in einem eigenen Bescheid abgesprochen werden kann (Hinweis E 25.11.1960, 1376/60, VwSlg 5432 A/1960 und Ringhofer, Verwaltungsverfahrengesetze I, Anm 6 zu § 74 Abs 2 AVG).
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter AbspruchVerletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche AngelegenheitenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994060150.X04Im RIS seit
27.03.2001Zuletzt aktualisiert am
09.06.2010