RS Vwgh 1994/12/15 94/06/0219

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Veröffentlicht am 15.12.1994
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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Stmk 1968 §69;
BauO Stmk 1968 §70 Abs3;
BauRallg;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Die Frage ob Wohnungseigentümern Parteistellung im Verfahren gemäß § 69 Stmk BauO 1968 betreffend den Benutzbewilligungsantrag eines anderen Wohnungseigentümers als Bauwerber als Miteigentümer der Liegenschaft zukommt, hängt gemäß § 8 AVG davon ab, ob sie insoweit Träger rechtlicher Interessen sind. Nach den materiellen Verwaltungsvorschriften kann hier jedenfalls ausgeschlossen werden, daß den Miteigentümern ein Recht auf Nichterteilung der Benützungsbewilligung an den Bauherrn (Hinweis E 12.7.1994, 94/06/0003) bzw auf Erteilung eines Benützungsverbotes an sie selbst zukäme. Das von den Miteigentümern genannte Interesse an der Vereinfachung ihrer Stellung im Zivilprozeß gegen den Bauherrn ist zwar nachvollziehbar, jedoch aus der Sicht der Stmk BauO 1968 kein (baurechtlich geschütztes) rechtliches, sondern ein bloß faktisches Interesse.

Schlagworte

Baurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Baurecht Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994060219.X01

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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