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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die Frage ob Wohnungseigentümern Parteistellung im Verfahren gemäß § 69 Stmk BauO 1968 betreffend den Benutzbewilligungsantrag eines anderen Wohnungseigentümers als Bauwerber als Miteigentümer der Liegenschaft zukommt, hängt gemäß § 8 AVG davon ab, ob sie insoweit Träger rechtlicher Interessen sind. Nach den materiellen Verwaltungsvorschriften kann hier jedenfalls ausgeschlossen werden, daß den Miteigentümern ein Recht auf Nichterteilung der Benützungsbewilligung an den Bauherrn (Hinweis E 12.7.1994, 94/06/0003) bzw auf Erteilung eines Benützungsverbotes an sie selbst zukäme. Das von den Miteigentümern genannte Interesse an der Vereinfachung ihrer Stellung im Zivilprozeß gegen den Bauherrn ist zwar nachvollziehbar, jedoch aus der Sicht der Stmk BauO 1968 kein (baurechtlich geschütztes) rechtliches, sondern ein bloß faktisches Interesse.
Schlagworte
Baurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Baurecht Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994060219.X01Im RIS seit
03.05.2001