Index
L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Dadurch, daß einem Nachbarn iZm dem Fehlen von Abstellplätzen ein Anhörungsrecht eingeräumt worden ist, obwohl ein diesbezügliches Parteienrecht von Nachbarn nicht besteht, kann ein gesetzlich nicht vorgesehenes Einwendungsrecht nicht begründet werden.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1991060003.X04Im RIS seit
05.06.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009