RS Vwgh 1994/12/15 91/06/0003

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Veröffentlicht am 15.12.1994
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Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82000 Bauordnung
L82008 Bauordnung Vorarlberg
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Vlbg 1972 §12 Abs1;
BauG Vlbg 1972 §30 Abs1 litd;
BauRallg;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Dadurch, daß einem Nachbarn iZm dem Fehlen von Abstellplätzen ein Anhörungsrecht eingeräumt worden ist, obwohl ein diesbezügliches Parteienrecht von Nachbarn nicht besteht, kann ein gesetzlich nicht vorgesehenes Einwendungsrecht nicht begründet werden.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1991060003.X04

Im RIS seit

05.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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