RS Vwgh 1994/12/15 93/18/0128

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Veröffentlicht am 15.12.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs2;
AVG §66 Abs4;
VStG §24;
VStG 1991 §8 Z3;
VStGNov 1990 Art2 Abs2;

Rechtssatz

Die Rechtsmittelbehörde hat im allgemeinen das im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides geltende Recht anzuwenden. Eine andere Betrachtungsweise wird dann geboten sein, wenn etwa der Gesetzgeber in einer Übergangsbestimmung zum Ausdruck bringt, daß auf anhängige Verfahren noch das bisher geltende Gesetz anzuwenden ist (Hinweis E 27.3.1990, 89/08/0050). § 66 Abs 2 AVG ist im Verwaltungsstrafverfahren seit 1.1.1991 (BGBl 1990/358) nicht anzuwenden. Gemäß Art II der VStGNov 1990 waren die am 1.1.1991 anhängigen Verfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Daran hat sich auch durch die Wiederverlautbarungskundmachung, BGBl 1991/52, nichts geändert.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993180128.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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