RS Vwgh 1994/12/15 91/06/0003

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Veröffentlicht am 15.12.1994
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Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82008 Bauordnung Vorarlberg
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
BauG Vlbg 1972 §30 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Aus der Tatsache, daß die Berufungsbehörde den Spruch des Bescheides erster Instanz dergestalt geändert hat, daß die Einwendungen eines Nachbarn nicht als unzulässig, sondern als verspätet zurückgewiesen worden sind, ergibt sich keine Rechtswidrigkeit des Berufungsbescheides, weil sich am Ergebnis der Zurückweisung nichts ändert. Durch diese Änderung des Spruches wird in Rechte des Nachbarn nicht eingegriffen.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1991060003.X06

Im RIS seit

05.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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