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L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Aus der Tatsache, daß die Berufungsbehörde den Spruch des Bescheides erster Instanz dergestalt geändert hat, daß die Einwendungen eines Nachbarn nicht als unzulässig, sondern als verspätet zurückgewiesen worden sind, ergibt sich keine Rechtswidrigkeit des Berufungsbescheides, weil sich am Ergebnis der Zurückweisung nichts ändert. Durch diese Änderung des Spruches wird in Rechte des Nachbarn nicht eingegriffen.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1991060003.X06Im RIS seit
05.06.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009