RS Vfgh 1990/9/25 B732/90

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Veröffentlicht am 25.09.1990
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Allg B-VG Art144 Abs1 / Legitimation B-VG Art144 Abs3 KO §1 Abs1 ViehwirtschaftsG 1983 §13 Abs9 idF ViehwirtschaftsG-Nov 1987, BGBl 325/1987

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde gegen eine Verweigerung einer Tierhaltungsbewilligung wegen Verlustes der Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers durch die Konkurseröffnung

Rechtssatz

Da der Gemeinschuldner durch die Eröffnung des Konkurses seine (auch prozessuale) Handlungsfähigkeit hinsichtlich aller Aktiv- und Passivbestandteile der Konkursmasse verliert, ist die - zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde zu prüfende (vgl. VfSlg. 2153/1951) - Beschwerdelegitimation eines Gemeinschuldners im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof gegen einen Bescheid zu verneinen, mit dem über ein (im Sinne des §1 Abs1 KO) in die Konkursmasse fallendes Recht oder Rechtsverhältnis abgesprochen wurde.

Da eine Tierhaltungsbewilligung kraft §13 Abs9 ViehwirtschaftsG 1983 auf den "Betriebsnachfolger" übergeht, kann sie im Zuge einer - auch im Konkursfall möglichen - Betriebsnachfolge einer exekutiven Verwertung zugeführt werden. Sie ist mithin als in die Konkursmasse fallendes Recht der Dispositionsbefugnis des Gemeinschuldners entzogen.

Mangels Dispositionsbefugnis fehlt den Beschwerdeführern als Gemeinschuldnern aber die Berechtigung zur Einbringung der Beschwerde.

Keine Abtretung der Beschwerde an den VwGH bei Zurückweisung der Beschwerde mangels Dispositionsbefugnis des Beschwerdeführers über den Beschwerdegegenstand wegen Konkurseröffnung.

Entscheidungstexte

  • B 732/90
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 25.09.1990 B 732/90

Schlagworte

VfGH / Legitimation, VfGH / Prozeßfähigkeit, Viehwirtschaft, Insolvenzrecht, VfGH / Abtretung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:B732.1990

Dokumentnummer

JFR_10099075_90B00732_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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