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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AufG 1992 §6 Abs2;Rechtssatz
Der VwGH folgt nicht der Meinung, daß die verspätete Stellung eines Antrages auf Verlängerung einer Bewilligung nach dem AufenthaltsG 1992 NUR zur Folge haben könne, daß sich die Geltungsdauer der Bewilligung nicht iSd § 6 Abs 3 zweiter Satz AufenthaltsG 1992 verlängere. Aus dem systematischen Zusammenhang und dem Zweck des § 6 Abs 2 und des § 6 Abs 3 AufenthaltsG 1992 folgt vielmehr, daß nur ein rechtzeitig iSd § 6 Abs 3 erster Satz AufenthaltsG 1992 gestellter Antrag auf Verlängerung einer Bewilligung gemäß § 6 Abs 2 zweiter Satz AufenthaltsG 1992 auch vom Inland aus gestellt werden kann. Die Auffassung, daß eine solche Auslegung zu einer "vollkommen unbegründeten Ungleichbehandlung von Ausländern" führe, teil der VwGH bei der gebotenen Durchschnittsbetrachtung nicht (Hinweis E 3.11.1994, 94/18/0610).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994180969.X01Im RIS seit
12.06.2001