RS Vwgh 1994/12/15 94/18/0969

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Veröffentlicht am 15.12.1994
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §6 Abs2;
AufG 1992 §6 Abs3;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
BVG über die Beseitigung rassischer Diskriminierung 1973 Art1;
StGG Art2;

Rechtssatz

Der VwGH folgt nicht der Meinung, daß die verspätete Stellung eines Antrages auf Verlängerung einer Bewilligung nach dem AufenthaltsG 1992 NUR zur Folge haben könne, daß sich die Geltungsdauer der Bewilligung nicht iSd § 6 Abs 3 zweiter Satz AufenthaltsG 1992 verlängere. Aus dem systematischen Zusammenhang und dem Zweck des § 6 Abs 2 und des § 6 Abs 3 AufenthaltsG 1992 folgt vielmehr, daß nur ein rechtzeitig iSd § 6 Abs 3 erster Satz AufenthaltsG 1992 gestellter Antrag auf Verlängerung einer Bewilligung gemäß § 6 Abs 2 zweiter Satz AufenthaltsG 1992 auch vom Inland aus gestellt werden kann. Die Auffassung, daß eine solche Auslegung zu einer "vollkommen unbegründeten Ungleichbehandlung von Ausländern" führe, teil der VwGH bei der gebotenen Durchschnittsbetrachtung nicht (Hinweis E 3.11.1994, 94/18/0610).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180969.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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